50, 70 oder 75 Prozent? Ihr Beihilfesatz hängt von Bundesland, Status und Familie ab. Stellen Sie Ihre Situation ein — das Ergebnis erscheint sofort.
Der Rechner folgt der Standard-Systematik der Beihilfe, wie sie beim Bund und in den meisten Ländern gilt.
Aktive Beamtinnen und Beamte erhalten grundsätzlich 50 % ihrer beihilfefähigen Krankheitskosten vom Dienstherrn erstattet.
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz auf 70 %. Berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %, Kinder 80 %.
Versorgungsempfänger erhalten 70 % — in Thüringen sogar 75 %. Der PKV-Beitrag sinkt im Ruhestand dadurch spürbar.
Hessen staffelt nach Kindern, Sachsen hat eigene Sätze, Baden-Württemberg zahlt Neueinsteigern seit 2013 einheitlich 50 %. Der Rechner weist Sie darauf hin.
So sieht die Standard-Systematik aus, die beim Bund und in den meisten Bundesländern gilt.
| Personengruppe | Beihilfesatz | Anmerkung |
|---|---|---|
| Aktive Beamte (0–1 Kind) | 50 % | Grundsatz; Baden-Württemberg: Neueinsteiger seit 2013 immer 50 % |
| Aktive Beamte (ab 2 Kindern) | 70 % | Nicht in Baden-Württemberg (Neueinsteiger); Hessen staffelt abweichend |
| Versorgungsempfänger | 70 % | Thüringen: 75 % |
| Berücksichtigungsfähige Ehepartner | 70 % | Nur bis zur Einkommensgrenze des jeweiligen Dienstherrn |
| Berücksichtigungsfähige Kinder | 80 % | Solange Familienzuschlag/Kindergeld gewährt wird |
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