Der Amtsarzt entscheidet, nicht Sie: Wird ein Beamter dienstunfähig, hängt die Versorgung allein von Status und Dienstjahren ab. Gerade am Anfang der Laufbahn klafft zwischen Bedarf und staatlicher Absicherung oft eine gewaltige Lücke — rechnen Sie Ihre in unter einer Minute aus.
Ob Sie bei Dienstunfähigkeit versorgt werden, entscheidet nicht Ihre Leistung, sondern Ihr Status am Tag der Zurruhesetzung.
Anwärter und Referendare: Bei Dienstunfähigkeit erfolgt in der Regel die Entlassung — ohne Ruhegehalt. Es bleibt nur die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die in den ersten 5 Jahren meist keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründet. Ausnahme: Dienstunfall.
Auch hier gilt: Dienstunfähigkeit führt regelmäßig zur Entlassung mit Nachversicherung statt Versorgung. Erst nach 5 Dienstjahren — oder bei Dienstunfall — entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt. Genau in dieser Phase ist die private Absicherung am wichtigsten.
Sie erhalten ein Ruhegehalt: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, maximal 71,75 %. Fehlende Jahre bis 60 zählen als Zurechnungszeit zu zwei Dritteln mit. Fällt das Ergebnis zu niedrig aus, greift die amtsunabhängige Mindestversorgung von ca. 2.100 € brutto — oft trotzdem weit unter dem Bedarf.
Die Beamtenversorgung ist im Detail komplex — dieser Rechner ist bewusst vereinfacht und rechnet mit folgenden Größen (Stand 2026, ca.-Angaben, brutto).
| Rechengröße | Angesetzter Wert | Anmerkung |
|---|---|---|
| Ruhegehaltssatz | 1,79375 % je Dienstjahr | maximal 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge |
| Zurechnungszeit | 2/3 der Jahre bis 60 | fehlende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zählt zu zwei Dritteln mit |
| Mindestversorgung | ca. 2.100 € brutto/Monat | amtsunabhängige Mindestversorgung, wenn die Rechnung darunter liegt |
| Wartezeit | 5 Dienstjahre | vorher i. d. R. kein Ruhegehaltsanspruch (Ausnahme Dienstunfall) |
| Widerruf / Probe | 0 € Versorgung | Entlassung mit Nachversicherung in der GRV statt Ruhegehalt |
| Bedarf | Bruttobezüge × Sicherungsniveau | vereinfachte Netto-Annäherung; Steuern/Abgaben nicht einzeln berechnet |
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