Der Bund arbeitet an einem eigenen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation. Hier steht, was im Entwurf steht, wo das Verfahren hängt und für welche Jahre Nachzahlungen vorgesehen sind.
Zum Beamten-Check →Stand: 3. August 2026. Der Sachstand ändert sich laufend — aktuelle Meldungen findest Du in unseren News für Beamte.
Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz: Dein Dienstherr schuldet Dir einen Lebensunterhalt, der Deinem Amt angemessen ist. Was „angemessen" bedeutet, war jahrzehntelang unscharf.
Mit dem Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 5/18) zur Berliner Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht das geändert. Die Mindestalimentation bemisst sich seither nicht mehr am Grundsicherungsniveau, sondern an der Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens. Formal betraf die Entscheidung nur Berlin — der Maßstab gilt aber für Bund und alle Länder.
Genau deshalb überarbeiten gerade fast alle Dienstherren ihre Besoldungsgesetze. Die Verfahren stehen dabei an sehr unterschiedlichen Stellen.
Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2025 und 2026 und zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vorgelegt. Er setzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 und vom 17. September 2025 um.
Das Verfahren steckt seit Monaten im Ministerium. Die Reform soll erst nach der Sommerpause fortgesetzt werden; der überarbeitete Entwurf soll frühestens im September 2026 ins Kabinett gehen. Der Bundestag ist noch gar nicht befasst.
3,0 Prozent rückwirkend zum 1. April 2025 werden Bundesbeamten bereits als monatlicher Abschlag ausgezahlt, dazu kommen mindestens 2,8 Prozent zum 1. Mai 2026.
Die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen soll wegfallen — wer neu in den Bundesdienst eintritt, startet dann direkt in der bisherigen Stufe 2. Außerdem sollen die Stufenabstände vereinheitlicht und die Familienzuschläge auf ein Zweiverdienermodell umgestellt werden.
Der Entwurf unterscheidet danach, ob Du seinerzeit einen Rechtsbehelf eingelegt hast. Das ist der praktisch wichtigste Punkt des ganzen Vorhabens:
| Zeitraum | Nachzahlung vorgesehen | Voraussetzung |
|---|---|---|
| 2017 bis 2019 | ja | nur bei eingelegtem Rechtsbehelf |
| 2020 | ja | nur bei Widerspruch oder Klage |
| 2021 bis April 2026 | ja | automatisch, ohne Rechtsbehelf |
Das Bundesinnenministerium schätzt die rückwirkenden Kosten für die zurückliegenden Jahre intern auf rund 1,2 Milliarden Euro. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, ist all das ein Entwurf — Beträge und Abgrenzungen können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Quellen: BMI, Gesetzgebungsverfahren · ver.di zum Gesetzentwurf
Beim Bund liegt der Beihilfebemessungssatz unverändert bei 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder. Was sich ändert, ist die Bezugsgröße darunter: die Höhe Deiner Bezüge.
Das ist kein Nebenschauplatz: Deine Bruttobezüge bestimmen, wie hoch Dein Ruhegehalt später ausfällt, wie groß die Lücke bei Dienstunfähigkeit ist und welchen Bedarf eine Absicherung überhaupt decken muss. Steigen die Bezüge spürbar oder kommt eine Nachzahlung, stimmt die vor Jahren einmal gewählte Absicherungshöhe oft nicht mehr.
Und noch ein Punkt, den viele übersehen: Rückwirkende Nachzahlungen kommen als Einmalbetrag. Das ist der günstigste Moment, eine bekannte Lücke zu schließen — statt den Betrag im Alltag versickern zu lassen.
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