Amtsangemessene Alimentation Bund: aktueller Stand 2026
Der Bund arbeitet an einem eigenen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation. Hier steht, was im Entwurf steht, wo das Verfahren hängt und für welche Jahre Nachzahlungen vorgesehen sind.
Zum Beamten-Check →Aktueller Stand: 18. September 2026
- Kabinettsbeschluss steht weiterhin aus. Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vom 14. April 2026 wird überarbeitet; das Ministerium hat angekündigt, den überarbeiteten Entwurf noch im September 2026 ins Kabinett zu bringen. Ein Beschluss ist bis heute nicht bekannt gemacht.
- Streitpunkt: das fiktive Partnereinkommen bei der Mindestbesoldung. DGB, ver.di und dbb halten diese Konstruktion für verfassungsrechtlich nicht haltbar.
- Gezahlt wird trotzdem: 3,0 % rückwirkend zum 1. April 2025 laufen als monatlicher Abschlag, mindestens 2,8 % zum 1. Mai 2026 kommen dazu.
- Was als Nächstes passiert: Kabinett, dann Bundestag und Bundesrat, dann Verkündung. Erst danach werden die Nachzahlungen für 2021 bis April 2026 abgerechnet.
Wir prüfen den Stand laufend und aktualisieren diesen Block, sobald das Kabinett entschieden hat. Quellen: BMI, Gesetzgebungsverfahren · ver.di · dbb. Letzte Prüfung: 18. September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums liegt seit dem 14. April 2026 vor, beschlossen ist er nicht
- Umgesetzt werden sollen die BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 2020 und vom 17. September 2025
- 3,0 % rückwirkend zum 1. April 2025 werden bereits als Abschlag gezahlt, mindestens 2,8 % folgen zum 1. Mai 2026
- Nachzahlungen für 2021 bis April 2026 automatisch, für 2017 bis 2020 nur bei eingelegtem Rechtsbehelf
- Kernstück der Reform: die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen entfällt
- Kabinettsbeschluss steht aus (Stand 18. September 2026); das BMI will den überarbeiteten Entwurf noch im September ins Kabinett bringen
Stand: 18. September 2026. Der Sachstand ändert sich laufend — aktuelle Meldungen findest Du in unseren News für Beamte.
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Woran sich jede Besoldung seit September 2025 messen lassen muss
Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz: Dein Dienstherr schuldet Dir einen Lebensunterhalt, der Deinem Amt angemessen ist. Was „angemessen" bedeutet, war jahrzehntelang unscharf.
Mit dem Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 5/18) zur Berliner Besoldung hat das Bundesverfassungsgericht das geändert. Die Mindestalimentation bemisst sich seither nicht mehr am Grundsicherungsniveau, sondern an der Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens. Formal betraf die Entscheidung nur Berlin — der Maßstab gilt aber für Bund und alle Länder.
Genau deshalb überarbeiten gerade fast alle Dienstherren ihre Besoldungsgesetze. Die Verfahren stehen dabei an sehr unterschiedlichen Stellen.
Kurz gesagt
- Maßstab ist die Prekaritätsschwelle: 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens
- Gilt für Bund und alle 16 Länder, nicht nur für Berlin
- Betroffen sind auch Versorgungsempfänger
- Ansprüche verlangen in der Regel eine eigene, fristgerechte Geltendmachung
Wo das Verfahren beim Bund gerade steht
Referentenentwurf liegt seit dem 14. April 2026 vor
Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2025 und 2026 und zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vorgelegt. Er setzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 und vom 17. September 2025 um.
Das Kabinett hat den Entwurf noch nicht beschlossen
Das Verfahren steckt seit Monaten im Ministerium. Die Reform soll erst nach der Sommerpause fortgesetzt werden; der überarbeitete Entwurf soll frühestens im September 2026 ins Kabinett gehen. Der Bundestag ist noch gar nicht befasst. Stand 18. September 2026: Ein Kabinettsbeschluss ist weiterhin nicht bekannt gemacht.
Die Erhöhung fließt trotzdem schon
3,0 Prozent rückwirkend zum 1. April 2025 werden Bundesbeamten bereits als monatlicher Abschlag ausgezahlt, dazu kommen mindestens 2,8 Prozent zum 1. Mai 2026.
Strukturell die größte Änderung: Stufe 1 entfällt
Die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen soll wegfallen — wer neu in den Bundesdienst eintritt, startet dann direkt in der bisherigen Stufe 2. Außerdem sollen die Stufenabstände vereinheitlicht und die Familienzuschläge auf ein Zweiverdienermodell umgestellt werden.
Für welche Jahre der Bund nachzahlen will
Der Entwurf unterscheidet danach, ob Du seinerzeit einen Rechtsbehelf eingelegt hast. Das ist der praktisch wichtigste Punkt des ganzen Vorhabens:
| Zeitraum | Nachzahlung vorgesehen | Voraussetzung |
|---|---|---|
| 2017 bis 2019 | ja | nur bei eingelegtem Rechtsbehelf |
| 2020 | ja | nur bei Widerspruch oder Klage |
| 2021 bis April 2026 | ja | automatisch, ohne Rechtsbehelf |
Das Bundesinnenministerium schätzt die rückwirkenden Kosten für die zurückliegenden Jahre intern auf rund 1,2 Milliarden Euro. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, ist all das ein Entwurf — Beträge und Abgrenzungen können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Quellen: BMI, Gesetzgebungsverfahren · ver.di zum Gesetzentwurf
Deine Bezüge sind die Rechengrundlage für fast alles
Beim Bund liegt der Beihilfebemessungssatz unverändert bei 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder. Was sich ändert, ist die Bezugsgröße darunter: die Höhe Deiner Bezüge.
Das ist kein Nebenschauplatz: Deine Bruttobezüge bestimmen, wie hoch Dein Ruhegehalt später ausfällt, wie groß die Lücke bei Dienstunfähigkeit ist und welchen Bedarf eine Absicherung überhaupt decken muss. Steigen die Bezüge spürbar oder kommt eine Nachzahlung, stimmt die vor Jahren einmal gewählte Absicherungshöhe oft nicht mehr.
Und noch ein Punkt, den viele übersehen: Rückwirkende Nachzahlungen kommen als Einmalbetrag. Das ist der günstigste Moment, eine bekannte Lücke zu schließen — statt den Betrag im Alltag versickern zu lassen.
Wir sind Versicherungsmakler, keine Rechtsberater
Auf dieser Seite ordnen wir den Sachstand ein — wir leisten keine Rechtsberatung und stellen bewusst kein Musterschreiben bereit. Ob und wie Du Ansprüche geltend machst, klärst Du mit Deiner Gewerkschaft oder Deinem Berufsverband, einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Deinem Personalrat. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Bescheide.
Häufige Fragen
Was ist der aktuelle Stand bei der amtsangemessenen Alimentation im Bund?
Ist die Besoldung beim Bund verfassungswidrig?
Wann kommt das neue Bundesbesoldungsgesetz?
Bekomme ich als Bundesbeamter automatisch eine Nachzahlung?
Was bedeutet der Wegfall der Stufe 1 für Berufsanfänger?
Sollte ich für 2026 Widerspruch einlegen?
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