Selbstbehalt in der PKV für Beamte: Wann er sich rechnet und wann nicht
Ein Selbstbehalt senkt den Monatsbeitrag, das ist das Verkaufsargument. Für Beamte hat er aber eine Eigenheit, die fast nie erklärt wird: Er wirkt nur auf Deinen PKV-Anteil. Bei 50 % Beihilfe brauchst Du deshalb doppelt so viele Rechnungen, bis die Versicherung überhaupt zahlt. Dazu kommt ein steuerlicher Nachteil, den viele übersehen. Hier steht, wie das zusammenspielt und wo Dein persönlicher Break-even liegt.
- Die Beamten-Eigenheit: Der Selbstbehalt gilt auf den PKV-Anteil, nicht auf die Gesamtrechnung. 600 € Selbstbehalt bei 50 % Beihilfe entsprechen rund 1.200 € Rechnungen im Jahr, bei 70 % Beihilfe rund 2.000 €.
- Gesetzlich gedeckelt: Höchstens 5.000 € im Kalenderjahr, für Beihilfeberechtigte nur der nicht gedeckte Anteil davon (§ 193 Abs. 3 VVG). Im Basistarif gibt es feste Stufen (§ 152 VAG).
- Steuerlich nachteilig: Der Selbstbehalt selbst ist keine Sonderausgabe (BFH, X R 43/14). Der niedrigere Beitrag senkt zugleich Deinen Sonderausgabenabzug. Von 600 € Ersparnis bleiben bei 35 % Grenzsteuersatz 390 €.
- Einbahnstraße: Erhöhen geht ohne Gesundheitsprüfung, senken nicht. Für die Mehrleistung darf der Versicherer Zuschlag, Ausschluss oder Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 VVG).
- Nicht zu verwechseln mit den Eigenbehalten der Beihilfe (§ 49 BBhV) und deren Belastungsgrenze von 2 % der Einnahmen (§ 50 BBhV). Beides trifft Dich zusätzlich.
- Faustregel: Erst rechnen, dann entscheiden. Der Nachlass nach Steuern muss spürbar über Deinem typischen Eigenanteil liegen, und zwar auch in einem schlechteren Jahr.
Warum 600 Euro Selbstbehalt 1.200 Euro Rechnungen bedeuten
Die Beihilfe zahlt ihren Satz immer, ganz gleich was Deine Versicherung erstattet. Der Selbstbehalt zehrt deshalb nur an der anderen Hälfte. Drei Jahre im Vergleich, alle mit 600 € Selbstbehalt und 50 % Beihilfe.
Drei Arten von Eigenbeteiligung, drei verschiedene Absender
Beamte begegnen drei Begriffen, die ähnlich klingen und völlig getrennt funktionieren. Sie addieren sich, und nur einer davon ist verhandelbar.
Selbstbehalt
Vereinbart im Tarif: Die PKV zahlt erst oberhalb dieses Betrags im Kalenderjahr. Dafür sinkt der Beitrag. Gilt auf Deinen PKV-Anteil, also nach Abzug der Beihilfe. Gesetzlich gedeckelt, sonst frei gestaltbar.
Freiwillig, beim Abschluss gewähltEigenbehalt
Abzug der Beihilfe bei bestimmten Leistungen: 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € bei Arznei- und Hilfsmitteln, Fahrten und Haushaltshilfe. Dazu 10 € je Krankenhaustag für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 49 BBhV).
Gesetzlich, nicht wählbarBelastungsgrenze
Für die Eigenbehalte gibt es eine Obergrenze: 2 % Deiner jährlichen Einnahmen, für chronisch Kranke 1 % (§ 50 BBhV). Die Einnahmen mindern sich um 15 % bei Ehe oder Lebenspartnerschaft und je Kind um den Freibetrag. Auf Antrag, bis Ende des Folgejahres.
Schützt nur vor EigenbehaltenLohnt sich Dein Selbstbehalt?
Der Rechner stellt den Beitragsnachlass nach Steuern Deinem tatsächlichen Eigenanteil gegenüber und nennt Dir den Break-even: bis zu welcher Rechnungssumme im Jahr sich der Selbstbehalt trägt.
Deine Zahlen
Warum der Nachlass weniger wert ist, als er aussieht
Deine PKV-Beiträge für die Basisabsicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ein Selbstbehalt senkt den Beitrag, senkt damit aber auch den Abzug. Von 600 € Nachlass bleiben bei 35 % Grenzsteuersatz nur 390 € übrig.
Auf der anderen Seite steht kein Ausgleich. Der Bundesfinanzhof hat 2016 klargestellt: Ein vereinbarter Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und damit keine Sonderausgabe (Urteil vom 1. Juni 2016, X R 43/14). Die selbst gezahlten Rechnungen kommen nur als außergewöhnliche Belastung in Betracht, und zwar erst oberhalb der zumutbaren Belastung.
| Zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) | bis 15.340 € | 15.340 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ledig | 5 % | 6 % | 7 % |
| Zusammenveranlagt | 4 % | 5 % | 6 % |
| Mit einem oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Prozentsätze vom Gesamtbetrag der Einkünfte, und zwar stufenweise: Der höhere Satz gilt nur für den Teil oberhalb der jeweiligen Grenze (BFH, Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14). Ein lediger Beamter mit 60.000 € Einkünften kommt so auf rund 3.500 € zumutbare Belastung im Jahr. Ein Selbstbehalt von 600 € bleibt weit darunter und wirkt steuerlich gar nicht.
Rauf geht immer, runter fast nie
Der Selbstbehalt ist keine Entscheidung auf Probe. Das liegt an der Systematik des Tarifwechsels nach § 204 Abs. 1 VVG.
Selbstbehalt erhöhen
Das ist eine Minderleistung. Der Versicherer bekommt weniger Risiko und darf dafür keine Gesundheitsprüfung verlangen. Deine Alterungsrückstellungen wandern vollständig mit. Praktisch immer möglich.
Selbstbehalt senken
Das ist eine Mehrleistung. Dafür darf der Versicherer nach § 204 Abs. 1 VVG einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen. Abwenden kannst Du das nur, indem Du auf die Mehrleistung verzichtest, was den Zweck aufhebt.
Sechs Fehler beim Selbstbehalt
Den Selbstbehalt auf die Gesamtrechnung beziehen
Er gilt auf Deinen PKV-Anteil. Bei 50 % Beihilfe brauchst Du doppelt so viele Rechnungen, bis die Versicherung zahlt, bei 70 % das Dreifache.
Mit dem Bruttonachlass rechnen
Der niedrigere Beitrag senkt den Sonderausgabenabzug. Bei 35 % Grenzsteuersatz kommt nur knapp zwei Drittel des Nachlasses bei Dir an.
Auf den Steuerabzug der Eigenkosten hoffen
Der Selbstbehalt ist keine Sonderausgabe, und die zumutbare Belastung erreichen die wenigsten. Steuerlich passiert meist gar nichts.
Ein gutes Jahr als Maßstab nehmen
Ein Jahr ohne Arzt sagt nichts über das nächste. Rechne mit einem Durchschnittsjahr und prüfe, ob Du ein teures Jahr aushältst.
Selbstbehalt und Eigenbehalte verwechseln
Die Abzüge der Beihilfe nach § 49 BBhV kommen obendrauf. Nur für sie gilt die Belastungsgrenze von 2 % der Einnahmen, und nur auf Antrag.
Den Weg zurück einplanen
Senken geht nur mit Gesundheitsprüfung. Wer den Selbstbehalt als vorübergehende Sparmaßnahme versteht, plant mit einer Tür, die verschlossen ist.
Selbstbehalt kurz beantwortet
Wie wirkt der Selbstbehalt, wenn ich Beihilfe bekomme?
Wie hoch darf der Selbstbehalt überhaupt sein?
Kann ich den Selbstbehalt später wieder loswerden?
Kann ich den Selbstbehalt von der Steuer absetzen?
Und der Beitragsnachlass? Wirkt der steuerlich?
Was ist der Unterschied zwischen Selbstbehalt und Eigenbehalt?
Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung: Was ist besser?
Für wen lohnt sich ein Selbstbehalt trotzdem?
Rechtsgrundlagen: § 193 Abs. 3 VVG (Deckelung 5.000 €, anteilig für Beihilfeberechtigte), § 204 Abs. 1 VVG (Tarifwechsel, Mehr- und Minderleistung), § 152 Abs. 1 VAG (Selbstbehaltstufen im Basistarif), §§ 48, 49 und 50 BBhV (Nachweis, Eigenbehalte, Belastungsgrenze), § 10 Abs. 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 EStG, BFH-Urteile vom 1. Juni 2016 (X R 43/14), 19. Januar 2017 (VI R 75/14) und 29. November 2017 (X R 3/16). Landesbeihilfeverordnungen können abweichen. Stand: September 2026. Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.
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