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Beamten-Lexikon

Wartezeit: Zwei Begriffe, die Beamte kennen müssen

Wartezeit hat für Beamte zwei Bedeutungen: 5 Dienstjahre bis zum Ruhegehalt — und die PKV-Wartezeiten nach § 197 VVG (höchstens 3 bzw. 8 Monate). Beide erklärt.

Wartezeit — das Wichtigste in Kürze

  • Versorgungsrecht: Ein Ruhegehalt gibt es erst nach fünf ruhegehaltfähigen Dienstjahren — vorher droht bei Dienstunfähigkeit die Entlassung mit bloßer Nachversicherung — außer bei Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall: dann gibt es Ruhegehalt ohne Wartezeit.
  • PKV (§ 197 VVG): allgemeine Wartezeit höchstens 3 Monate, besondere Wartezeit höchstens 8 Monate (u. a. Zahnersatz, Entbindung, Psychotherapie) ab Versicherungsbeginn — soweit der Tarif überhaupt Wartezeiten vorsieht.
  • Gute Nachricht: In Beamten- und Anwärtertarifen werden die PKV-Wartezeiten häufig erlassen — nachfragen lohnt.

Stand: August 2026

Definition

Was ist die Wartezeit?

„Wartezeit“ meint für Beamte zwei völlig verschiedene Dinge. Im Versorgungsrecht ist es die Hürde vor dem Ruhegehalt: Erst nach fünf ruhegehaltfähigen Dienstjahren besteht ein Versorgungsanspruch — wer vorher dienstunfähig wird, wird als Beamter auf Widerruf oder Probe regelmäßig entlassen und nur in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ausnahme: Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, gibt es Ruhegehalt ohne Wartezeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).

In der PKV (§ 197 VVG) bezeichnet die Wartezeit den Zeitraum ab Versicherungsbeginn, in dem noch kein Leistungsanspruch besteht: allgemein höchstens drei Monate, für besondere Leistungen wie Entbindung, Zahnbehandlung/-ersatz, Kieferorthopädie und Psychotherapie höchstens acht Monate. Viele Versicherer erlassen die Wartezeiten bei ärztlichem Zeugnis oder in Beamtentarifen generell.

Was das für Dich als Beamter heißt

Beide Wartezeiten führen zur selben Konsequenz — früh handeln: Die versorgungsrechtliche Fünf-Jahres-Hürde ist das stärkste Argument für den DU-Schutz ab dem ersten Diensttag. Und bei der PKV lohnt der Blick in die Bedingungen: Ein Tarif mit Wartezeiterlass schützt ab Tag 1 — wichtig etwa bei Familienplanung (Entbindung fällt unter die 8-Monats-Frist). Eine Schwangerschaft, die schon vor Vertragsschluss ärztlich festgestellt wurde, deckt der Erlass allein aber nicht automatisch ab (mehr dazu).

Häufige Fragen

Wartezeit: kurz beantwortet

Gelten die PKV-Wartezeiten auch beim Wechsel von der GKV?
Meist nicht: Die Vorversicherung wird angerechnet — auch aus der GKV oder der Heilfürsorge —, wenn Du die PKV spätestens zwei Monate nach deren Ende mit Beginn im unmittelbaren Anschluss beantragst (§ 197 Abs. 2 VVG). Wer nahtlos wechselt, hat die Wartezeiten damit meist bereits erfüllt. Lücken zwischen den Verträgen vermeiden.
Zählt meine Anwärterzeit zur versorgungsrechtlichen Wartezeit?
Ja — ruhegehaltfähige Dienstjahre beginnen mit dem Beamtenverhältnis, also inklusive Vorbereitungsdienst. Trotzdem liegt die Fünf-Jahres-Marke für die meisten erst nach der Lebenszeiternennung; bis dahin trägt allein eine private DU-Rente.
Kann die PKV-Wartezeit erlassen werden?
Ja, das ist sogar üblich: gegen ärztliches Zeugnis oder von vornherein in vielen Beamten- und Anwärtertarifen. Beim Tarifvergleich gehört der Wartezeiterlass auf die Checkliste — besonders, wenn zeitnah Behandlungen oder eine Geburt anstehen.
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