Ein Grad der Behinderung heißt nicht, dass die private Krankenversicherung für Dich verschlossen ist — als Beamter hast Du mit der Öffnungsaktion sogar eine Aufnahmezusage, die es so für keine andere Berufsgruppe gibt. Hier liest Du ehrlich, was rechtlich gilt, was Du angeben musst und was sich bei Beihilfe und Pension ändert.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung ausdrücklich auch bei privatrechtlichen Versicherungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Derselbe Abschnitt erlaubt aber eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht — also auf einer versicherungsmathematischen Risikobewertung (§ 20 Abs. 2 AGG).
Im Klartext: Willkürliche oder pauschale Ablehnung ist verboten, eine risikobasierte Einzelfallprüfung mit Zuschlägen oder auch Ablehnung bleibt zulässig. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 25) ändert daran unmittelbar nichts — sie verpflichtet den Staat, nicht den einzelnen Versicherer. Wer Dir „ein Recht auf Aufnahme in jede PKV" verspricht, verspricht zu viel.
Für Beamte existiert mit der Öffnungsaktion eine branchenweite Selbstverpflichtung, die genau diese Unsicherheit beseitigt — mit einer Aufnahmezusage unabhängig vom Gesundheitszustand. Das PKV-Merkblatt zur Aktion trägt die Überschrift „Absicherung trotz Vorerkrankungen oder Behinderung". Kein anderer Berufsstand hat ein vergleichbares Fenster.
Innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung — maßgeblich ist der Antragseingang — gelten bei den teilnehmenden Versicherern feste Zusagen:
Während Behandlungen üblicherweise für einen begrenzten Zeitraum abgefragt werden, stellen die meisten Gesellschaften die Frage nach einer bestehenden Behinderung oder einem festgestellten GdB als Status-Frage ohne Rückschau-Grenze: „Besteht …?" Ein anerkannter GdB ist dann anzugeben — unabhängig davon, wann er festgestellt wurde.
Es bleibt beim Grundsatz des § 19 Abs. 1 VVG: Anzugeben ist, wonach in Textform gefragt wird — das aber vollständig. Falsche Angaben können den Schutz bis zu fünf Jahre nach Vertragsschluss kosten, bei Vorsatz oder Arglist bis zu zehn (§ 21 Abs. 3 VVG). Welche Fragen typischerweise kommen, zeigt der Fragen-Explorer zur Risikovoranfrage.
Nicht ändern wird sich Deine Beihilfe: Die Bemessungssätze hängen an Status, Kinderzahl und Familienstand, nicht am Grad der Behinderung.
Ändern kann sich der Ruhestandsbeginn: Schwerbehinderte Bundesbeamte auf Lebenszeit können auf Antrag ab dem 62. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden (§ 52 BBG; ohne Schwerbehinderung ab 63, regelmäßig mit Versorgungsabschlag — für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesbeamtengesetze). Ein früherer Ruhestand bedeutet weniger Dienstjahre für den Ruhegehaltssatz — Deine Versorgungslücke kannst Du im DU-Lücke-Rechner nachrechnen.
Antragsfragen-Praxis zum GdB: eigene Auswertung marktüblicher Antragsformulare, Stand August 2026 — ohne Gewähr; maßgeblich ist der jeweilige Antrag. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
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