Kaum eine Gruppe wird bei der Versicherungsfrage so oft falsch beraten wie Rechtsreferendare — weil ihr Status je nach Bundesland grundverschieden ist: In zwölf Ländern bist Du gesetzlich pflichtversichert ohne Beihilfe, in vier Ländern (wieder) Beamtin oder Beamter auf Widerruf mit Beihilfe und PKV-Option. Erst der Status, dann die Versicherung.
Seit den 1990er-Jahren haben fast alle Länder den Beamtenstatus für Rechtsreferendare abgeschafft. Inzwischen gibt es aber eine Rückkehr-Bewegung — vier Länder verbeamten wieder oder lassen Dir die Wahl. Stand: August 2026.
| Bundesland | Status im Referendariat | Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Hessen | Beamtenverhältnis auf Widerruf (seit 2020) | Beihilfe, i. d. R. 70 % + PKV-Anwärtertarif |
| Mecklenburg-Vorpommern | Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich (seit 2018) | Beihilfe, i. d. R. 50 % + PKV-Anwärtertarif |
| Thüringen | Wahlrecht: Beamter auf Widerruf oder Ausbildungsverhältnis | je nach Wahl: Beihilfe + PKV oder GKV |
| Sachsen | Wahlrecht — die Wahl ist unwiderruflich | je nach Wahl: Beihilfe + PKV oder GKV |
| Übrige 12 Länder (u. a. Bayern, NRW, BW, Niedersachsen, Berlin) | öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, kein Beamtenstatus | GKV-Pflicht, keine Beihilfe |
In Bayern, NRW und den meisten anderen Ländern bist Du als Referendarin gesetzlich pflichtversichert — die Beiträge werden direkt von der Unterhaltsbeihilfe einbehalten (zur Orientierung: in NRW beträgt der Grundbetrag 1.525,17 € brutto, Stand 2025). Eine PKV ist in dieser Phase keine Option. Wichtig bleiben trotzdem drei Dinge:
Als verbeamtete Referendarin in Hessen oder MV — oder nach entsprechender Wahl in Thüringen und Sachsen — bist Du versicherungsfrei und beihilfeberechtigt. Damit gilt das klassische Anwärter-Modell:
Mit der Ernennung zur Richterin auf Probe, zum Staatsanwalt oder zur Beamtin wirst Du versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und beihilfeberechtigt. Deine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft endet — läuft aber ohne aktiven Austritt automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V).
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