Versicherungen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Kaum eine Gruppe wird bei der Versicherungsfrage so oft falsch beraten wie Rechtsreferendare — weil ihr Status je nach Bundesland grundverschieden ist: In zwölf Ländern bist Du gesetzlich pflichtversichert ohne Beihilfe, in vier Ländern (wieder) Beamtin oder Beamter auf Widerruf mit Beihilfe und PKV-Option. Erst der Status, dann die Versicherung.
- In den meisten Bundesländern absolvierst Du das Referendariat im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis: Du bist gesetzlich krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und hast keinen Beihilfeanspruch — eine PKV ist dann keine Option.
- Vier Länder verbeamten (wieder): Mecklenburg-Vorpommern (seit 2018) und Hessen (seit 2020) regelmäßig, Thüringen und Sachsen per Wahlrecht. Als Beamter auf Widerruf hast Du Beihilfe und kannst in den PKV-Anwärtertarif.
- In Hessen liegt der Beihilfesatz für verbeamtete Referendare in der Regel bei 70 % — nur 30 % sind privat abzusichern.
- Achtung Sachsen: Die Wahl zwischen Beamtenstatus und Ausbildungsverhältnis triffst Du bei der Bewerbung — und sie ist unwiderruflich (§ 34 Abs. 4 SächsJAPO).
- Nach dem zweiten Examen wird es für alle relevant: Als Richter, Staatsanwältin oder Beamter auf Probe bist Du versicherungsfrei — und die PKV-Öffnungsaktion gibt Dir ein 6-Monats-Fenster für die Aufnahme ohne Leistungsausschlüsse.
Dein Status im Referendariat — nach Bundesland
Seit den 1990er-Jahren haben fast alle Länder den Beamtenstatus für Rechtsreferendare abgeschafft. Inzwischen gibt es aber eine Rückkehr-Bewegung — vier Länder verbeamten wieder oder lassen Dir die Wahl. Stand: August 2026.
| Bundesland | Status im Referendariat | Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Hessen | Beamtenverhältnis auf Widerruf (seit 2020) | Beihilfe, i. d. R. 70 % + PKV-Anwärtertarif |
| Mecklenburg-Vorpommern | Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich (seit 2018) | Beihilfe, i. d. R. 50 % + PKV-Anwärtertarif |
| Thüringen | Wahlrecht: Beamter auf Widerruf oder Ausbildungsverhältnis | je nach Wahl: Beihilfe + PKV oder GKV |
| Sachsen | Wahlrecht — die Wahl ist unwiderruflich | je nach Wahl: Beihilfe + PKV oder GKV |
| Übrige 12 Länder (u. a. Bayern, NRW, BW, Niedersachsen, Berlin) | öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, kein Beamtenstatus | GKV-Pflicht, keine Beihilfe |
GKV-pflichtig: Was Du trotzdem regeln solltest
In Bayern, NRW und den meisten anderen Ländern bist Du als Referendarin gesetzlich pflichtversichert — die Beiträge werden direkt von der Unterhaltsbeihilfe einbehalten (zur Orientierung: in NRW beträgt der Grundbetrag 1.525,17 € brutto, Stand 2025). Eine PKV ist in dieser Phase keine Option. Wichtig bleiben trotzdem drei Dinge:
- Diensthaftpflicht ab Tag 1: Verlorene Akten, Fehler in der Anwalts- oder Verwaltungsstation — als Referendar haftest Du bei grober Fahrlässigkeit selbst.
- Berufsunfähigkeit jung sichern: Der günstigste Zeitpunkt für eine BU/DU-Absicherung ist jetzt — mit Blick auf die spätere Verbeamtung gleich mit echter DU-Klausel.
- Den Statuswechsel vorbereiten: Nach dem zweiten Examen wirst Du als Richterin, Staatsanwalt oder Verwaltungsjurist versicherungsfrei — dann öffnet sich das PKV-Fenster (rechts).
Verbeamtet: Beihilfe nutzen, Anwärtertarif sichern
Als verbeamtete Referendarin in Hessen oder MV — oder nach entsprechender Wahl in Thüringen und Sachsen — bist Du versicherungsfrei und beihilfeberechtigt. Damit gilt das klassische Anwärter-Modell:
- Beihilfe + Anwärtertarif: Der Dienstherr trägt die Beihilfe (Hessen i. d. R. 70 %), den Rest deckt ein günstiger PKV-Anwärtertarif.
- Freiwillige GKV als Alternative: möglich, aber ohne Arbeitgeberzuschuss — Du trägst den vollen Beitrag allein, sofern Dein Land keine pauschale Beihilfe anbietet.
- Vorerkrankungen? Erst anonyme Risikovoranfrage, dann Antrag — so entsteht keine aktenkundige Ablehnung.
Nach dem zweiten Examen: Das 6-Monats-Fenster
Mit der Ernennung zur Richterin auf Probe, zum Staatsanwalt oder zur Beamtin wirst Du versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und beihilfeberechtigt. Deine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft endet — läuft aber ohne aktiven Austritt automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V).
- Austritt aktiv erklären: binnen zwei Wochen nach dem Hinweis Deiner Krankenkasse — wirksam nur mit Nachweis der neuen Absicherung (PKV-Police).
- Öffnungsaktion nutzen: Binnen sechs Monaten nach Dienstbeginn nehmen teilnehmende Versicherer Dich trotz Vorerkrankungen auf — ohne Leistungsausschlüsse, Risikozuschlag maximal 30 %. Alle Details im Öffnungsaktions-Ratgeber samt Frist-Check.
- Beihilfesatz prüfen: Satz und Beihilfestelle richten sich nach Deinem Dienstherrn — unsere Bundesland-Seiten zeigen beides.
Rechtsreferendariat — kurz beantwortet
Bin ich als Rechtsreferendar Beamter?
Kann ich als Rechtsreferendar in die private Krankenversicherung?
Was gilt in Bayern und Nordrhein-Westfalen?
Wie hoch ist die Unterhaltsbeihilfe im Referendariat?
Was passiert nach dem zweiten Staatsexamen mit meiner Krankenversicherung?
Brauche ich als Rechtsreferendar eine Diensthaftpflicht?
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