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Ratgeber Beihilfe

Ehepartner in der Beihilfe: Einkommensgrenze, 70 % und die richtige Absicherung

Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner kann über Dich Beihilfe bekommen, in der Regel 70 % seiner Krankheitskosten. Ob er dazugehört, entscheidet eine einzige Zahl: sein eigenes Einkommen im Vergleich zur Grenze Deines Dienstherrn. Hier findest Du die Grenzen für Bund und Länder, das maßgebliche Jahr, die Folgen beim Überschreiten und die passende Absicherung für jede Konstellation.

70 %Beihilfe für den berücksichtigungsfähigen Partner beim Bund und in den meisten Ländern (§ 46 Abs. 2 BBhV). Den Rest deckt ein 30-%-Tarif.
22.648 €Einkommensgrenze des Bundes für Anträge im Jahr 2026, ab 2027 23.608 € (§ 6 Abs. 2 BBhV, jährlich mit dem Rentenwert angepasst).
VorvorjahrBeim Bund zählt das Einkommen im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag. Andere Dienstherren rechnen anders, siehe Tabelle.
Das Wichtigste in Kürze
  • Wer dazugehört: Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte die Grenze des Dienstherrn nicht übersteigt (Bund: § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BBhV).
  • Die Grenze: Bund 2026 22.648 €, Baden-Württemberg 20.000 €, Hessen 24.696 € (doppelter Grundfreibetrag), Rheinland-Pfalz je nach Heiratsdatum 20.450 € oder Grundfreibetrag. Andere Länder haben eigene Werte und Bezugsjahre.
  • Der Satz: 70 % Beihilfe für den Partner, dazu ein PKV-Tarif mit 30 %. Ausnahme Baden-Württemberg: 50 % für Beamtenverhältnisse ab 2013.
  • Angestellter Partner: Ist er gesetzlich pflichtversichert, spielt die Beihilfe praktisch keine Rolle. Sachleistungen der Kasse sind nicht beihilfefähig (§ 8 Abs. 4 BBhV).
  • Du selbst: Als Beamter kannst Du Dich nicht über Deinen Partner familienversichern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Kinder können unter Bedingungen beim GKV-Partner mitversichert werden (§ 10 Abs. 3 SGB V).
  • Beim Überschreiten: Der Partner braucht sofort eine Absicherung zu 100 %. Sein PKV-Tarif lässt sich innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung von 30 auf 100 % umstellen (§ 199 Abs. 2 VVG).
So wird entschieden

Eine Zahl entscheidet über 70 % Beihilfe

Die Beihilfestelle prüft bei jedem Antrag mit Aufwendungen des Partners, ob sein Einkommen im maßgeblichen Jahr unter der Grenze lag. Das Ergebnis bestimmt, wie die Absicherung des Partners aussehen muss.

Steuerbescheid des Partners

Gesamtbetrag der Einkünfte im maßgeblichen Jahr, beim Bund das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag. Abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge kommen hinzu.

Ja: berücksichtigungsfähig

Der Partner reicht seine Rechnungen über Dich bei der Beihilfe ein und braucht nur einen 30-%-Tarif in der PKV. Kein eigener Kassenbeitrag.

Nein: eigene Absicherung

Der Partner ist als Angestellter meist gesetzlich pflichtversichert. Ist er selbstständig oder über der Versicherungspflichtgrenze, braucht er einen PKV-Tarif zu 100 %.

Bund und Länder

Die Einkommensgrenzen im Vergleich

Die Grenzen unterscheiden sich nicht nur im Betrag, sondern auch im Bezugsjahr. Werte mit Quelle sind belegt, für die übrigen Länder nennen wir bewusst keine Zahl, sondern den Weg zur verbindlichen Auskunft.

DienstherrEinkommensgrenzeMaßgebliches JahrRechtsgrundlage
Bund22.648 € (2026), 23.608 € (2027)Zweites Kalenderjahr vor dem Antrag; bei sinkendem Einkommen Vorbehalt im laufenden Jahr§ 6 Abs. 2 BBhV, Beihilfe Bund
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhaltwie Bund (22.648 €)wie BundBBhV gilt entsprechend
Baden-Württemberg20.000 €Es genügt, wenn die Grenze in einem der beiden Vorjahre eingehalten war§ 5 Abs. 4 BVO, Beihilfe BW
Hessen24.696 € (2026)Vorvorletztes Kalenderjahr; doppelter Grundfreibetrag, steigt mit ihm§ 3 und § 15 HBeihVO, Beihilfe Hessen
Nordrhein-Westfalen21.071 € (2023), seither jährlich angehobenVorjahr, also der jüngere Steuerbescheid§ 2 BVO NRW, aktueller Wert beim LBV, Beihilfe NRW
Rheinland-PfalzEhe vor 2012: 20.450 €; Ehe ab 2012: Grundfreibetrag (2026: 12.348 €)Zweites Kalenderjahr vor dem Antrag§ 4 BVO RLP, Beihilfe RLP
Sachsen18.504 € (2024), dynamisiertDurchschnitt der drei Kalenderjahre vor der Leistung§ 3 SächsBhVO, Beihilfe Sachsen
BayernBetrag im Landesbeamtengesetz, beim Landesamt für Finanzen erfragenZweites Kalenderjahr vor dem AntragArt. 96 BayBG, § 7 Abs. 4 BayBhV, Beihilfe Bayern
Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein, ThüringenEigene Grenze, verbindlich nur bei der BeihilfestelleJe nach Land Vorjahr oder VorvorjahrLandesbeihilfeverordnung, siehe Bundesland-Übersicht
Was als Einkommen zählt: der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG, also alle Einkunftsarten nach Werbungskosten und vor Sonderausgaben. Beim Bund zusätzlich abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge, die im Bescheid nicht auftauchen. Steuerfreie Leistungen wie Elterngeld zählen nicht. Nachweis per Steuerbescheid oder Nichtveranlagungsbescheinigung, in der Regel einmal jährlich.
Einkommens-Check

Liegt Dein Partner unter der Grenze?

Für die Dienstherren mit belegter Grenze rechnet der Check sofort. Für die übrigen Länder nennt er Dir das Bezugsjahr und den Weg zur Auskunft.

Deine Angaben

Nordrhein-Westfalen rechnet mit dem Vorjahr und hebt die Grenze jährlich an; Bayern und die übrigen Länder erfragst Du bei der Beihilfestelle.
15.000 €
Aus dem Steuerbescheid: Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte". Beim Bund Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer dazuzählen.
Ergebnis
Berücksichtigungsfähig
7.648 € Luft bis zur Grenze von 22.648 €. Dein Partner bekommt 70 % Beihilfe und braucht einen 30-%-Tarif.
Grenze22.648 €
Einkünfte des Partners15.000 €
Abstand7.648 €
Maßgebliches Jahrzweites Kalenderjahr vor dem Antrag
Tarif für den Partner prüfen lassen
Orientierung, keine Rechtsauskunft. Verbindlich entscheidet die Beihilfestelle anhand des Steuerbescheids. Baden-Württemberg: Satz für Ehepartner 50 % bei Beamtenverhältnissen ab 2013. Hessen: statt eines eigenen Partnersatzes wird Dein persönlicher Bemessungssatz erhöht.
Vier Konstellationen

So sichert sich Dein Partner richtig ab

Ohne oder mit geringem Einkommen

Der Klassiker: Partner in Elternzeit, Teilzeit mit kleinem Verdienst oder ohne Erwerbstätigkeit. Er ist berücksichtigungsfähig, bekommt 70 % Beihilfe und braucht einen PKV-Tarif mit 30 %. Dieser Tarif ist deutlich günstiger als eine freiwillige Kassenmitgliedschaft.

Angestellt und pflichtversichert

Über der Versicherungspflichtgrenze oder darunter: Der Partner ist in der gesetzlichen Kasse abgesichert. Beihilfe spielt keine Rolle, weil Sachleistungen der Kasse nicht beihilfefähig sind (§ 8 Abs. 4 BBhV). Nur Aufwendungen, die die Kasse gar nicht deckt, können ergänzend beihilfefähig sein.

Selbstständig oder gut verdienend

Liegt der Partner über der Grenze und ist nicht pflichtversichert, braucht er eine eigene PKV zu 100 % oder die freiwillige Kassenmitgliedschaft. Ein Vergleich lohnt, weil das Eintrittsalter den Beitrag prägt.

Beide verbeamtet

Jeder hat einen eigenen Beihilfeanspruch mit 50 %, keiner ist über den anderen berücksichtigungsfähig. Kinder werden bei dem Elternteil berücksichtigt, der den Familienzuschlag für sie bezieht. Ab zwei Kindern steigt dessen Satz auf 70 %.

Wechsel über die Grenze

Nimmt der Partner eine Stelle an, entfällt die Beihilfe für die Anträge des betreffenden Jahres. Sein 30-%-Tarif lässt sich innerhalb von sechs Monaten ohne Risikoprüfung auf 100 % umstellen (§ 199 Abs. 2 VVG), falls er nicht ohnehin in die Kasse rutscht.

Wechsel zurück unter die Grenze

Beim Bund zahlt die Beihilfe schon im laufenden Jahr unter Vorbehalt, wenn das Einkommen voraussichtlich unter die Grenze sinkt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV). Der Steuerbescheid wird nachgereicht, dann wird endgültig festgesetzt.

Gesetzliche Kasse

Familienversicherung: für Dich nein, für die Kinder vielleicht

Viele Beamte fragen, ob sie sich über den gesetzlich versicherten Partner beitragsfrei mitversichern können. Die Antwort steht im Gesetz: Die Familienversicherung gilt nur für Personen, die nicht versicherungsfrei sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Beamte sind versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Du brauchst also immer Deine eigene Absicherung.

Bei den Kindern ist es anders. Sie können über den GKV-Partner familienversichert werden, außer Du verdienst als privat versicherter Elternteil regelmäßig mehr als Dein Partner und liegst über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 also über 6.450 € im Monat (§ 10 Abs. 3 SGB V). Dann bleibt der Weg über Beihilfe mit 80 % und einen 20-%-Kindertarif. Wie Du entscheidest, steht im Ratgeber Kinder versichern.

Pauschale Beihilfe und der Partner: Beim Bund gibt es keine pauschale Beihilfe. In Ländern, die sie anbieten, ist die Behandlung des Partners unterschiedlich geregelt. Thüringen berücksichtigt Beitragsanteile für Angehörige in der Pauschale. Wer die pauschale Beihilfe wählt, sollte vorher klären, was mit dem Anspruch des Partners passiert, denn die Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich. Mehr dazu: Pauschale Beihilfe.
Partner in der Elternzeit: Ist Dein Partner selbst Beamter, gilt in der Elternzeit beim Bund ein Satz von 70 % (§ 46 Abs. 3 BBhV). Ist er angestellt, bleibt er in seiner Kasse. Was in Deiner eigenen Elternzeit passiert, steht im Ratgeber Elternzeit als Beamter.
Im Ruhestand: Der Satz für den berücksichtigungsfähigen Partner bleibt bei 70 %, Deiner steigt auf 70 %. Beide PKV-Tarife werden dann auf 30 % umgestellt. Details: PKV im Ruhestand.
Typische Fehler

Fünf Fehler rund um den Partner in der Beihilfe

Den falschen Bescheid nehmen

Beim Bund zählt das zweite Jahr vor dem Antrag, in NRW das Vorjahr. Wer das verwechselt, rechnet mit dem falschen Einkommen und wundert sich über den Ablehnungsbescheid.

Kapitalerträge vergessen

Abgeltungsbesteuerte Zinsen und Dividenden stehen nicht im Steuerbescheid, zählen beim Bund aber mit. Die Beihilfestelle fragt danach.

Den 30-%-Tarif nicht umstellen

Nimmt der Partner eine Stelle an, ist der 30-%-Tarif zu klein. Die Sechs-Monats-Frist nach § 199 VVG verpasst, droht eine Risikoprüfung für die Aufstockung.

Beihilfe für den Kassenpartner erwarten

Ein pflichtversicherter Partner bekommt über die Beihilfe praktisch nichts. Wer damit plant, plant mit Geld, das nicht kommt.

Baden-Württemberg mit 70 % rechnen

Für Beamtenverhältnisse ab 2013 gelten dort 50 % für den Partner. Der PKV-Tarif muss dann 50 % abdecken, nicht 30 %.

Steuerbescheid zu spät einreichen

Ohne Nachweis keine Festsetzung für den Partner. Den Bescheid direkt nach Erhalt an die Beihilfestelle geben, dann läuft die Erstattung durch.

Häufige Fragen

Ehepartner in der Beihilfe kurz beantwortet

Bekommt mein Ehepartner automatisch Beihilfe über mich?
Nein, nur wenn seine eigenen Einkünfte unter der Einkommensgrenze Deines Dienstherrn liegen. Beim Bund sind das 2026 22.648 € Gesamtbetrag der Einkünfte, maßgeblich ist das zweite Kalenderjahr vor der Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BBhV). Liegt der Partner darunter, erstattet die Beihilfe 70 % seiner Krankheitskosten (§ 46 Abs. 2 BBhV). Die restlichen 30 % sichert ein eigener PKV-Tarif für den Partner ab.
Welches Jahr zählt für die Einkommensgrenze?
Das ist je nach Dienstherr verschieden. Bund, Bayern, Rheinland-Pfalz und Hessen schauen auf das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag, also den älteren Steuerbescheid. Nordrhein-Westfalen nimmt das Vorjahr, Sachsen den Durchschnitt der drei Vorjahre, Baden-Württemberg lässt es genügen, wenn die Grenze in einem der beiden Vorjahre eingehalten war. Beim Bund gilt außerdem: Sinkt das Einkommen im laufenden Jahr voraussichtlich unter die Grenze, zahlt die Beihilfe schon jetzt unter Vorbehalt.
Was zählt als Einkommen?
Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG, also alle sieben Einkunftsarten nach Werbungskosten, aber vor Sonderausgaben. Beim Bund kommen abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge hinzu, auch wenn sie nicht im Steuerbescheid stehen. Nachgewiesen wird mit dem Steuerbescheid oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Elterngeld und andere steuerfreie Leistungen zählen nicht mit.
Mein Partner ist angestellt und gesetzlich versichert. Gibt es trotzdem Beihilfe?
Praktisch nicht. Ein angestellter Partner ist meist über der Grenze. Und selbst darunter gilt beim Bund § 8 Abs. 4 BBhV: Sachleistungen der gesetzlichen Kasse sind nicht beihilfefähig. Ergänzende Beihilfe kommt nur für Aufwendungen in Betracht, die die Kasse nicht deckt. Für einen GKV-versicherten Partner ist die Beihilfe deshalb kein Baustein der Absicherung, sondern höchstens eine Randerscheinung.
Kann ich mich als Beamter über meinen Ehepartner in der Familienversicherung mitversichern?
Nein. Die Familienversicherung setzt voraus, dass Du nicht versicherungsfrei bist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Beamte sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei. Du brauchst also immer eine eigene Absicherung: Beihilfe plus PKV oder, wo Dein Land sie anbietet, die pauschale Beihilfe mit freiwilliger Kassenmitgliedschaft.
Und die Kinder: Beihilfe oder Familienversicherung beim Partner?
Beides ist möglich, aber § 10 Abs. 3 SGB V schließt die Familienversicherung aus, wenn Du als privat versicherter Elternteil mehr verdienst als Dein gesetzlich versicherter Partner und Dein Einkommen über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, 2026 also über 6.450 € im Monat. Darunter kannst Du wählen. Meist ist der PKV-Kindertarif mit 80 % Beihilfe die stärkere Lösung. Details im Ratgeber Kinder versichern.
Was passiert, wenn mein Partner die Grenze überschreitet?
Dann sind seine Aufwendungen für die Anträge des betreffenden Jahres nicht mehr beihilfefähig. Beim Bund kommt es auf das Jahr des Antragseingangs an, nicht auf das Behandlungsdatum. Der Partner braucht für diese Zeit eine Absicherung zu 100 %: entweder die gesetzliche Kasse, wenn er dort pflichtversichert ist, oder eine Umstellung seines PKV-Tarifs von 30 auf 100 %. Nach § 199 Abs. 2 VVG hat er darauf innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall Anspruch ohne Risikoprüfung.
Bekommt mein Partner in Baden-Württemberg auch 70 %?
Nur, wenn Du am 31. Dezember 2012 bereits Beamter warst. Für später begründete Beamtenverhältnisse hat Baden-Württemberg den Satz für Ehepartner und Versorgungsempfänger auf 50 % gesenkt. Die Einkommensgrenze liegt dort bei 20.000 €. Hessen geht einen dritten Weg: Es erhöht Deinen eigenen Bemessungssatz, wenn der Partner unter dem doppelten Grundfreibetrag liegt, 2026 also unter 24.696 €.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 46 BBhV; § 5 Abs. 4 und § 14 BVO Baden-Württemberg; § 3 und § 15 HBeihVO; § 2 BVO NRW; § 4 BVO Rheinland-Pfalz; § 3 SächsBhVO; Art. 96 BayBG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 SGB V; § 199 Abs. 2 VVG; § 2 Abs. 3 EStG. Bundeswerte laut Bundesverwaltungsamt. Stand: September 2026.

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