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Fristen, Termine, Fallstricke

PKV-Wechsel-Rechner: Wann kannst Du als Beamter wechseln?

Von der gesetzlichen Kasse in die PKV, vom Anwärtertarif in den Volltarif oder zu einer anderen Gesellschaft: Jeder Weg hat eigene Fristen und eigene Fallen. Gib Deine Ausgangslage ein — der Rechner nennt Dir den frühesten Wechseltermin, bis wann die Kündigung vorliegen muss und was Du vorher unbedingt klären solltest.

Das Wichtigste in Kürze (Stand: September 2026):
  • GKV → PKV: Als Beamter bist Du versicherungsfrei. Die freiwillige GKV-Mitgliedschaft kündigst Du zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V) — wirksam nur mit Nachweis der neuen PKV. Bei der Ernennung endet eine Pflicht- oder Familienversicherung von selbst.
  • PKV → anderer Versicherer: Ordentlich mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres (meist 30. September zum 31. Dezember), nach einer Beitragserhöhung binnen zwei Monaten zum Wirksamkeitstermin (§ 205 VVG). Ohne Nachweis der Folgeversicherung ist jede Kündigung unwirksam.
  • Tarifwechsel beim eigenen Versicherer nach § 204 VVG geht jederzeit — mit allen Alterungsrückstellungen und ohne Gesundheitsprüfung für den bisherigen Umfang. Fast immer der erste Hebel.
  • Fallen beim Anbieterwechsel: neue Gesundheitsprüfung, Alterungsrückstellungen nur als Übertragungswert (Verträge ab 2009, Basistarif-Niveau), höheres Eintrittsalter, ggf. neue Wartezeiten.
  • Öffnungsaktion: nur in den ersten sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses. Ab 55 ist der Weg zurück in die GKV endgültig zu.

Deine Ausgangslage

Nur wichtig für die Sechs-Monats-Frist der Öffnungsaktion. Leer lassen, wenn das länger her ist.
Steht im Versicherungsschein. Entscheidet über Mindestlaufzeit, Versicherungsjahr und ob Alterungsrückstellungen übertragbar sind (Verträge ab 2009).
Bei den meisten Gesellschaften ist das Versicherungsjahr das Kalenderjahr. Wenn Dein Vertrag ein abweichendes Versicherungsjahr nennt, wähle „ab Vertragsbeginn“.
Gesetzlich sind höchstens zwei Jahre zulässig (§ 205 Abs. 1 VVG).
28 Jahre
Nur für die Einordnung — hier werden keine Gesundheitsdaten gespeichert oder übertragen.
Dein frühester Wechseltermin
01.01.2027

Wechsel im Beamten-Check prüfen lassen
Orientierungswerte (Stand: September 2026) auf Basis von § 205 und § 204 VVG, § 175, § 188 und § 6 SGB V sowie der Öffnungsaktion des PKV-Verbands — stark vereinfacht. Maßgeblich sind Dein Versicherungsschein, die Tarifbedingungen und die Auskunft der Kasse bzw. des Versicherers. Keine Rechtsberatung; Fristen im Zweifel schriftlich bestätigen lassen.

Deine persönliche Checkliste

Aus Deinen Angaben abgeleitet — was vor dem Wechsel geklärt sein sollte.

    Vier Wege, vier Regelwerke

    Welcher Wechsel ist Deiner?

    „PKV wechseln“ meint vier ganz verschiedene Vorgänge. Bevor Du kündigst, solltest Du wissen, in welchem Du steckst — denn Fristen, Gesundheitsprüfung und Alterungsrückstellungen unterscheiden sich grundlegend.

    GKV → PKV § 175 Abs. 4 SGB V

    Beamte sind versicherungsfrei. Die freiwillige Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Monats nach der Kündigung — nur mit Nachweis der PKV. Pflicht- und Familienversicherung enden bereits mit der Ernennung. Vorher Antrag stellen, idealerweise acht Wochen davor.

    Anwärtertarif → Volltarif vertragliches Umwandlungsrecht

    Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes läuft der Ausbildungstarif aus und wird beim selben Versicherer umgestellt: keine Kündigung, keine neuen Gesundheitsfragen, aber ein deutlich höherer Beitrag. Die Ernennung aktiv melden — was sich ändert.

    Tarifwechsel intern § 204 VVG

    Jederzeit in jeden gleichartigen Tarif Deines Versicherers, mit allen Alterungsrückstellungen und ohne Gesundheitsprüfung für den bisherigen Umfang. Nach einer Beitragserhöhung fast immer der erste und beste Hebel — so läuft er ab.

    PKV → anderer Versicherer § 205 VVG

    Drei Monate Frist zum Ende des Versicherungsjahres oder zwei Monate nach einer Beitragserhöhung. Dafür neue Gesundheitsprüfung, höheres Eintrittsalter und nur ein Teil der Alterungsrückstellungen als Übertragungswert. Lohnt sich meist nur in den ersten Jahren.

    Alle Fristen auf einen Blick

    Kündigungsfristen beim PKV-Wechsel für Beamte

    Die Regeln, mit denen der Rechner arbeitet — mit Rechtsgrundlage, damit Du sie im Versicherungsschein und im Gesetz nachlesen kannst.

    AusgangslageRechtsgrundlageFristWechsel wirksam
    Freiwillig gesetzlich versichert (Beamter, Anwärter)§ 175 Abs. 4 SGB VKündigung zum Ablauf des übernächsten KalendermonatsNur mit Nachweis der neuen PKV bei der Kasse
    Pflichtversichert, Ernennung steht bevor§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 188 Abs. 4 SGB VPflichtmitgliedschaft endet mit der Ernennung; Austritt aus der Anschlussversicherung binnen zwei Wochen nach Hinweis der KasseAb dem Tag der Ernennung — mit Nachweis der PKV
    Familienversichert, Ernennung steht bevor§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB VFamilienversicherung endet mit der Ernennung (Versicherungsfreiheit)Ab dem Tag der Ernennung
    PKV → anderer Versicherer, ordentlich§ 205 Abs. 1 VVGDrei Monate zum Ende des Versicherungsjahres; Mindestvertragsdauer bis zu zwei JahreZum Versicherungsjahresende — Nachweis der Folgeversicherung binnen zwei Monaten (Abs. 6)
    PKV → anderer Versicherer, nach Beitragserhöhung§ 205 Abs. 4 VVGZwei Monate nach Zugang der ErhöhungsmitteilungZum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird
    Tarifwechsel beim eigenen Versicherer§ 204 Abs. 1 VVGKeine Frist, jederzeit auf AntragMeist zum nächsten Monatsersten; Alterungsrückstellungen bleiben vollständig
    Anwärtertarif → VolltarifTarifbedingungen (Umwandlungsrecht)Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes; Ernennung meldenAb dem Tag nach dem Vorbereitungsdienst — ohne Gesundheitsprüfung
    Öffnungsaktion (Aufnahme trotz Vorerkrankung)Selbstverpflichtung des PKV-VerbandsSechs Monate ab Beginn des BeamtenverhältnissesMaßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Versicherer

    Gesetzestexte: § 205 VVG · § 204 VVG · § 175 SGB V · § 188 SGB V. Ohne Gewähr; abweichende Vertragsbedingungen gehen vor.

    Vor jeder Kündigung

    Sieben Punkte, die Du vor dem PKV-Wechsel klären musst

    Der Termin ist nur die halbe Antwort. Ob sich ein Wechsel lohnt, entscheidet sich an diesen Punkten — in dieser Reihenfolge.

    • Nie kündigen, bevor die neue Police vorliegt. Beamte brauchen lückenlos beihilfekonformen Schutz (§ 193 Abs. 3 VVG). Ohne Nachweis der Folgeversicherung ist die Kündigung ohnehin unwirksam — und ein abgelehnter Antrag nach ausgesprochener Kündigung ist der teuerste Fehler überhaupt.
    • Zuerst den internen Tarifwechsel prüfen. Nach § 204 VVG behältst Du alle Alterungsrückstellungen und Dein Eintrittsalter. Erst wenn der eigene Versicherer keinen passenden Tarif hat, lohnt der Blick auf den Markt — unser Tarifcheck rechnet beides gegeneinander.
    • Gesundheitsprüfung realistisch einschätzen. Jeder neue Versicherer fragt nach Diagnosen der letzten Jahre. Bei Vorerkrankungen zuerst eine anonyme Risikovoranfrage stellen; als Beamtenanfänger die Sechs-Monats-Frist der Öffnungsklausel im Blick behalten.
    • Übertragungswert anfordern. Verträge ab 2009 geben beim Versichererwechsel nur den Basistarif-Anteil der Alterungsrückstellungen mit, ältere Verträge gar nichts. Der Versicherer nennt Dir den Betrag auf Anfrage — er gehört in jede Vergleichsrechnung.
    • Beihilfekonformität des Zieltarifs. Der neue Tarif muss exakt zu Deinem Beihilfesatz und zur Beihilfeverordnung Deines Dienstherrn passen — inklusive Beihilfeergänzung und Pflegepflichtversicherung. Bei einem Dienstherrenwechsel ändern sich die Anforderungen mit.
    • Wartezeiten und Anrechnung klären. Gesetzlich gelten drei Monate allgemeine und acht Monate besondere Wartezeit (§ 197 VVG); Vorversicherungszeiten sind anzurechnen, viele Versicherer verzichten bei nahtlosem Übergang ganz. Schriftlich bestätigen lassen, bevor die alte Police endet.
    • Den Rückweg kennen. Als Beamter kommst Du praktisch nicht in die GKV zurück, ab 55 gar nicht mehr (§ 6 Abs. 3a SGB V). Ein Wechsel innerhalb der PKV ist deshalb kein Test — er sollte die letzte Entscheidung in dieser Frage sein. Was der Beitrag langfristig macht, zeigt unser Überblick zur Beitragsentwicklung.
    Häufige Fragen

    PKV wechseln als Beamter — kurz beantwortet

    Kann ich als Beamter jederzeit von der GKV in die PKV wechseln?
    Ja. Beamte sind versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), eine gesetzliche Mitgliedschaft besteht nur freiwillig. Du kündigst sie zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 SGB V) — die Kündigung wird aber erst wirksam, wenn Du der Kasse den Nachweis der neuen privaten Krankenversicherung vorlegst. Der neue Versicherer stellt vorher Gesundheitsfragen; nur in den ersten sechs Monaten nach der Ernennung greift die Öffnungsaktion. Ab 55 ist der Weg zurück in die GKV praktisch endgültig geschlossen.
    Welche Kündigungsfrist gilt für meine private Krankenversicherung?
    Ordentlich kannst Du zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen — bei den meisten Gesellschaften ist das Versicherungsjahr das Kalenderjahr, die Kündigung muss dann bis zum 30. September vorliegen. Eine vereinbarte Mindestvertragsdauer von bis zu zwei Jahren muss abgelaufen sein (§ 205 Abs. 1 VVG). Nach einer Beitragserhöhung hast Du zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht: innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird (§ 205 Abs. 4 VVG). In beiden Fällen wird die Kündigung nur wirksam, wenn Du die nahtlose Folgeversicherung nachweist (§ 205 Abs. 6 VVG).
    Nehme ich meine Alterungsrückstellungen beim Wechsel mit?
    Beim Tarifwechsel innerhalb Deines Versicherers nach § 204 VVG vollständig. Beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft bekommst Du nur den Übertragungswert mit — und den nur, wenn Dein Vertrag 2009 oder später begonnen hat. Er ist auf die Höhe begrenzt, die Du im Basistarif aufgebaut hättest; alles darüber bleibt beim alten Versicherer. Verträge aus der Zeit vor 2009 übertragen gar nichts. Je länger Du versichert bist, desto teurer wird deshalb ein Anbieterwechsel.
    Muss ich beim Wechsel eine neue Gesundheitsprüfung machen?
    Bei einem neuen Versicherer immer — mit dem Risiko von Zuschlägen oder Ausschlüssen. Beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG nur für Mehrleistungen, die der neue Tarif zusätzlich bietet. Bei der Umstellung vom Anwärtertarif in den Volltarif desselben Versicherers greift das vertragliche Umwandlungsrecht ohne neue Fragen. Wer Vorerkrankungen hat und den Versicherer wechseln will, sollte vorher eine anonyme Risikovoranfrage stellen, statt den alten Vertrag zu kündigen.
    Was passiert mit meiner PKV, wenn ich vom Anwärter zum Beamten auf Probe werde?
    Der vergünstigte Anwärtertarif endet mit dem Vorbereitungsdienst und wird in den Volltarif derselben Gesellschaft umgestellt. Dafür brauchst Du keine Kündigung und keine neue Gesundheitsprüfung, der Beitrag steigt aber deutlich, weil jetzt Alterungsrückstellungen aufgebaut werden. Melde die Ernennung aktiv beim Versicherer — die Umstellung läuft nicht überall automatisch. Willst Du zu diesem Anlass die Gesellschaft wechseln, gelten die normalen Kündigungsfristen des Anwärtervertrags.
    Kann ich als Beamter wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
    Praktisch nicht. Beamte sind versicherungsfrei; eine Rückkehr in die GKV ist nur über eine versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses denkbar, und ab dem 55. Geburtstag ist sie ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Deshalb ist die Entscheidung für die PKV als Beamter eine Entscheidung fürs Berufsleben — der Tarif sollte von Anfang an beihilfekonform und langfristig stabil sein.

    Lass den Wechsel prüfen, bevor Du kündigst.

    Wir rechnen Tarifwechsel, Übertragungswert und Marktangebote gegeneinander, prüfen die Beihilfekonformität und stellen bei Bedarf anonyme Risikovoranfragen — kostenfrei und an keine Gesellschaft gebunden. Antwort innerhalb von 24 Stunden.